Eine Aufenthaltserlaubnis-EU, eine Aufenthaltskarte und eine Daueraufenthaltskarte wurden rechtswidrig erteilt, wenn der Ausländer eine Scheinehe geführt hat, die ihm kein Freizügigkeitsrecht hat vermitteln können.
Auf den genauen Zeitpunkt, zu dem keine eheliche Gemeinschaft bestanden hat, kommt es bei Annahme eines durchgängigen Nichtbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft und Täuschung der Behörden in dieser Frage gerade nicht an.
Auch die Frage, ob auch ein nach einer Scheidung erteiltes Daueraufenthaltsrecht-EU nach § 4a FreizügG/EU noch von der Frage einer tatsächlich geführten Ehe abhängig gemacht werden kann und rückwirkend entzogen werden kann, wenn die Erteilung dieses Daueraufenth(a)ltsrechts selbst gerade hiervon unabhängig erteilt worden ist, stellt sich damit nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 1 B 28.18